COVID-19

Ein Kind ist an Corona erkrankt bzw. ist eine enge Kontaktperson – Was ist zu tun? (Stand 17.11.2021)

 

  1. Die Schule muss umgehend informiert werden.
  2. Die Schule informiert nach Bekanntwerden das Gesundheitsamt und die Kontaktpersonen(en) sowie die Eltern.
  3. Schüler*innen müssen sich sofort in häusliche Isolation begeben.
  4. Das erkrankte Kind muss mindestens 14 Tage in häusliche Quarantäne.
  5. Die reguläre häusliche Quarantäne für enge Kontaktpersonen beträgt 10 Tage. Bei symptomfreien Schüler*innen, welche seitens der Schule in häusliche Isolation geschickt wurden, ist ein negatives Ergebnis eines qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltests frühestens am 5. Tag der Absonderung möglich (https://www.direkttesten.berlin/).
  6. Das negative Testergebnis muss dem Sekretariat () und der Klassenleitung vor dem geplanten Schulbesuch gemailt werden.
  7. Für vollständig Geimpfte und Genesene ist keine Quarantäne erforderlich.

   

 

Erläuterungen zur Vorgehensweise bei einem Corona-Fall in einer Klasse (Stand 17.11.2021)


Ist Ihr Kind positiv getestet worden oder enge Kontaktperson, müssen die Klassenleitung und das Sekretariat umgehend informiert werden.
Nach Einschätzung der Lage durch die Schule werden einzelne Schüler*innen bzw. Lerngruppen präventiv in häusliche Isolation geschickt, wenn sie als enge Kontaktpersonen gelten.
Die Ermittlung der engen Kontaktpersonen ist Aufgabe der Schule. 
Die Schulleitung informiert die betroffenen Familien. https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/checkliste_bei_corona-faellen_in_schulen__senbjf.pdf).

Die Schule nimmt nach Bekanntgabe eines Corona-Falls sofort Kontakt zum Gesundheitsamt Mitte auf, indem sie den Corona-Fall meldet und die benötigten Unterlagen zur Verfügung stellt. 
Das weitere Vorgehen und ggf. die Anordnung einer häuslichen Quarantäne obliegt im Normalfall dem Gesundheitsamt, welches auch Kontakt zu den Eltern aufnimmt und über das weitere Prozedere informiert.

 

Sollte sich das Gesundheitsamt nicht rechtzeitig bei der Schule oder den Eltern melden, gilt bis auf Weiteres folgende Regelung:


Gemäß der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Bezirksamts Mitte von Berlin sind enge Kontaktpersonen im Bereich der Schule, welche nicht geimpft bzw. genesen sind, zu einer mindestens 5-tägigen häuslichen Isolation seit dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall verpflichtet. 
Sofern keine Symptome auftreten, kann die häusliche Isolation bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden, mit einem negativen Testergebnis eines qualitativ hochwertigen Schnelltests verkürzt werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf?__blob=publicationFile. 
Diese Testergebnisse sind sowohl der Klassenleitung als auch dem Sekretariat vor dem beabsichtigten Schulbesuch zur Verfügung zu stellen.
Die Schulleitung entscheidet je nach personeller Ausstattung und in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler*innen, die vorzeitig am Präsenzunterricht teilnehmen dürfen, wie der Unterricht für diese Kinder durchgeführt werden kann.

Bei Fragen oder Unsicherheiten können Sie sich auch an die Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit wenden: 030 9028 2828.

 

 


Aktuelles

Montag, 09.08.2021

Zum Start in das neue Schuljahr 2021/2022 stellen wir Ihnen hier die aktuellen Informationen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zum Download zur Verfügung.

 

Eltern-Schreiben der Senatorin Sandra Scheeres

 

Handlungsrahmen Schuljahr 2021/2022

 

Musterhygieneplan für die Grundschule

 

Aktualisierter Stufenplan für Berliner Schulen 2021/2022

 


 

Kreatives Gestalten

 

Was man mit Schnelltests auch machen kann...

 

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 Copyright: Cristina Borchert
Stellv.koordinierende Erzieherin und Integrationserzieherin


 

Fotocollage anlässlich des ersten Lockdowns von unseren Lehrer*innen und Erzieher*innen an unsere Schüler*innen

 

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Hygieneregeln


Wichtige Hinweise zum Start der Schule nach den Herbstferien 2020

 

Welche Regeln gelten bei Erkrankungsverdacht?

 

Bei unklaren Erkältungssymptomen, Fieber oder Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns ist ein Arztbesuch der betreffenden Schülerinnen und Schüler obligatorisch.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, den Verdacht einer Erkrankung unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden, es sei denn, es wurde bereits ein Arzt hinzugezogen. Als begründete Verdachtsfälle können nur Personen mit Atemwegssymptomatik betrachtet werden, die engeren Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten.

Die Meldung hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Der Zutritt zu der Einrichtung soll allen Personen, bei denen der Verdacht einer Erkrankung besteht, durch die Einrichtungsleitung untersagt werden.

Sollte es zu einer Bestätigung des Verdachtsfalls kommen, ist es notwendig, dass die Schulleitung/Kitaleitung umgehend

(Stand: 8. Oktober 2020)

 

Anhand der folgenden Infografik der Senatsverwaltung können Sie ablesen, mit welchen Symptomen die Einrichtung besucht werden darf und ab wann Ihr Kind zu Hause zu bleiben hat: Wenn mein Kind krank wird / If my child falls ill

 

Was passiert nach einem Corona-Fall an der Schule?

 

Wenn eine Schule über die positive Testung einer schulangehörigen Person auf das Coronavirus informiert wird, zum Beispiel durch das zuständige Gesundheitsamt oder die betroffene schulangehörige Person, informiert die Schule die regionale Schulaufsicht sowie das für die Schule zuständige Gesundheitsamt. Dabei übermittelt die Schule schnellstmöglich den Sitzplan und die Kontaktliste der Personen der betroffenen Lerngruppe / Klasse / Kurs. Die Kontaktliste mit Name, aktueller Anschrift sowie gültiger Telefonnummer der jeweiligen Personen muss sortiert ausweisen, welche Personen aus Sicht der Schule* der Kontaktgruppe der Kategorie I oder II angehören. Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten ist durch die Infektionsschutzverordnung gedeckt.

Das für die Schule zuständige Gesundheitsamt prüft auf Grundlage des Sitzplans und der Kontaktliste, welche Maßnahmen in der Schule einzuleiten sind. Gesundheitsamt, Schule und regionale Schulaufsicht stehen dafür in einem permanenten Austausch.

Das Gesundheitsamt im Bezirk der Schule informiert die wohnhaften Kontaktpersonen der Kategorie I und ordnet Maßnahmen wie Quarantäne oder Testung an. Kontaktpersonen der Kategorie I, die ihren Wohnort nicht im Bezirk der Schule haben, werden von den Gesundheitsämtern an den Wohnorten* der betreffenden Personen informiert. Dafür gibt das für die Schule zuständige Gesundheitsamt die entsprechenden Kontaktdaten auf dem Amtsweg weiter. Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten ist durch die Infektionsschutzverordnung gedeckt.

Wenn die Schulen ihr zuständiges Gesundheitsamt nicht mehr am gleichen Tag erreichen können oder die Gesundheitsämter an den Wohnorten der Kontaktpersonen der Kategorie I nicht ausreichend Zeit haben, um die betroffenen Personen noch am gleichen Tag zu informieren, wird die betreffende Lerngruppe / Klasse / Kurs durch die Schule kontaktiert.

  • Die durch die Schule identifizierten Kontaktpersonen der Kategorie I bzw. deren Sorgeberechtigte werden darüber informiert, dass sie weitere Informationen zu Quarantäne und Testung vom zuständigen Gesundheitsamt erhalten werden und mindestens bis zur Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teilnehmen.
  • Die anderen Personen der betreffenden Lerngruppe / Klasse / Kurs bzw. deren Sorgeberechtigte werden darüber informiert, dass sie vorsorglich für einen Tag am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause teilnehmen, damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen an der Schule getroffen werden können.

*Ein Maßstab für die Kategorisierung durch die Schule sind die jeweiligen Sitzpläne der betroffenen Lerngruppe / Klasse / Kurs. Durch diese können Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen der Kategorie I identifiziert werden, die im Unterricht in weniger als 1,5 Meter Abstand zu einem bestätigten Corona-Fall gesessen haben. Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht in mehr als 1,5 Meter Abstand zu einem bestätigten Corona-Fall gesessen haben, können als Kontaktpersonen der Kategorie II identifiziert werden.

(Stand: 8. Oktober 2020)

 

Was gilt nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet?

 

Personen, die sich in den 14 Tagen vor ihrer Rückkehr in das Land Berlin zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Zudem ist das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren. Bei Auftreten von Symptomen ist ebenfalls das Gesundheitsamt zu informieren. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht nur dann, wenn ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Corona-SARS-CoV-2-Infektion vorliegen. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie empfiehlt, spätestens 14 Tage vor Unterrichtsbeginn von einer Ferienreise mit auch nur zeitweisem Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückzukehren. Ist bei Unterrichtsbeginn die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen und kann kein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, gilt das Fehlen im Unterricht als unentschuldigt. Es kann nicht durch nachträgliche Erklärungen gemäß Nr. 7 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht entschuldigt werden, sofern die Einstufung des Reiseziels als Risikogebiet bereits bei Antritt der Reise bestand.

Folgender Link führt zu einem Archiv, aus dem ersichtlich ist, wann welches Land als Risikogebiet eingestuft wurde: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen in ihren Entschuldigungsschreiben das Reiseziel und den Zeitpunkt des Reiseantritts angeben.

Als Risikogebiet gelten gemäß der geltenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung die Staaten oder Regionen außerhalb Deutschlands, in denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Unter www.berlin.de/corona finden Sie Informationen zu den geltenden Regelungen.

(Stand: 14. Oktober 2020)

 


Corona-Stufenplan für Schulen gilt nach den Herbstferien

 

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat mit Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Medizin und Schulöffentlichkeit einen Corona-Stufenplan für die Schulen entwickelt. Dieser gilt für den Fall, dass das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter weiter zunimmt. Er tritt am Donnerstag nach den Herbstferien in Kraft. Vorgesehen sind vier Stufen, die jeweils besondere Maßnahmen für den Schulbetrieb und Hygieneschutz vorgeben:

  1. Grün steht für den Regelunterricht.
  2. Gelb steht für Regelunterricht mit verstärkten Hygienevorkehrungen: In der Oberstufe ist dann generell eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen, in Personalgemeinschaftsräumen ebenfalls.
  3. Orange steht ebenfalls für Regelbetrieb mit verstärkten Hygienevorkehrungen: Dann gilt eine Maskenpflicht in der gesamten Schule und auch unter Überdachungen im Freien. Außerunterrichtliche Förderung findet eingeschränkt, AG’s oder auch Religions- und Weltanschauungsunterricht, wo sich Kohorten mischen, finden gar nicht statt.
  4. Rot bedeutet: Unterricht im Alternativszenario. Also eine Verknüpfung von schulisch angeleitetem Lernen zu Hause und Präsenzunterricht. Klassenverbände oder Lerngruppen werden geteilt und nur noch als feste Gruppen betreut.

 

Bildungssenatorin Sandra Scheeres: „Wir haben gemeinsam mit unseren Mitstreiterinnen und Mitstreitern aus Wissenschaft, Medizin und Schulöffentlichkeit diesen Stufenplan und weitere Maßnahmen vorausschauend erarbeitet. Der Infektionsschutz an unseren Schulen hat für mich Priorität. Der Stufenplan gibt den Schulen Handlungssicherheit und dient als Grundlage für ein berlinweit abgestimmtes Vorgehen.“

Der Corona-Stufenplan für Schulen wurde in Anlehnung an die Corona-Ampel der Senatsverwaltung für Gesundheit entwickelt. Der Zuordnung einer Schule zu einer Stufe geht eine differenzierte Betrachtung des allgemeinen Infektionsgeschehens im Bezirk (Grundschule) beziehungsweise in Berlin (weiterführende und berufliche Schulen) voraus. Berücksichtigt werden die konkrete schulische Infektionslage und die Rahmenbedingungen einer Schule.

Es erfolgt eine Prüfung für jede einzelne Schule durch das jeweils zuständige bezirkliche Gesundheitsamt und die Schulaufsicht. Am Ende steht die Entscheidung des jeweiligen Gesundheitsamtes.

Der Stufenplan ist hier einzusehen: Corona-Stufenplan